Die Hilfe für junge Volljährige richtet sich nach §41 SGB VIII an Jugendliche zwischen 18 und 21 Jahren.
Anders als bei Minderjährigen stellt der Jugendliche selbst beim Jugendamt den Antrag. Die Hilfegewährung erfolgt nach einer genaueren Überprüfung durch das Jugendamt.

Folgende Punkte sind hierbei anzumerken:

  • Beratung und Unterstützung bei der Berufsfindung / Berufswahl
  • Unterstützung in problematischen Lebenslagen, wie z.B. Sucht, Misshandlung,  Obdachlosigkeit etc.
  • Beratung und Begleitung bei schulischen Problemen
  • Kooperationsarbeit zwischen den Ämtern, Schulen und Jugendlichen
  • Orientierungshilfe zu alltäglichen Fragen