Das Familiengericht kann bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, die sich auf eine gemeinsame Sorgerechts- oder Umgangsregelung nicht einigen können, dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen einen „Verfahrensbeistand“ bestellen, dessen Aufgabe es ist das Interesse des Kindes zu vertreten, festzustellen und im gerichtlichen Verfahren auch zur Geltung zu bringen.
Dies gilt natürlich auch in Fällen, bei denen das örtliche Jugendamt eine gerichtliche Entscheidung bezüglich des Sorgerechts beim Familiengericht beantragt.
Rechtsgrundlagen der Verfahrensbeistandschaft
- § 158 FamFG Abs. 1: …das Gericht hat dem Kind …„einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.“
- Nach § 1626 Abs. 2 BGB haben Kinder und Jugendliche ein Mitspracherecht in allen Entscheidungen ihrer Eltern, die sie betreffen: „Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.“
- Nach § 1684 Absatz 1 BGB haben Kinder und Jugendliche außerdem das Recht auf Umgang mit beiden Eltern.
Aufgaben des Verfahrensbeistandes:
- Das Kind in dem Zeitraum, welcher gerichtlich für die Dauer des Verfahrens festgelegt wird, zu vertreten.
- Interesse und Willen des Kindes im persönlichen Kontakt ermitteln
- Durch eine fachliche Kompetenz das Kindeswohl einschätzen.
- Das Kind über das Verfahren und den weiteren Verlauf aufklären.
- Gespräche mit Eltern und anderen Bezugspersonen (z.B. Familienangehörige, Lehrer, Ärzte etc.) führen und dafür Sorge zu tragen eine einvernehmliche Regelung mitzuwirken bzw. einzuführen.
Der Verfahrensbeistand wird von unserem multiprofessionellen und bilingualen Team organisiert und durchgeführt. Wir verfügen nicht nur fachliche, sondern auch über interkulturelle Kompetenzen sowie Zusatzausbildungen.
Wir arbeiten auf Grundlage des systemisch-familientherapeutischen Ansatzes sowie integrativer erfahrungsorientierter Verfahren und entwicklungsorientierter Konzepte.
Als Verfahrensbeistände oder auch im Fachjargon „Anwalt des Kindes“ genannt unterstützen wir Kinder und Jugendliche bei der Wahrung ihrer Interessen in familiengerichtlichen Verfahren. Im Fokus liegt das Augenmerkmal immer beim Kindeswohl und damit verbundenen auch den subjektiven Willen des Kindes zu vertreten. Dies wird in dem ganzen Verfahren den Beteiligten nahe gebracht und aufgeklärt
Dazu werden persönliche Termine vereinbart, sowohl mit dem Kind als auch mit den Eltern und anderen Bezugspersonen, um ein genaues Bild von der Lebens- und Entwicklungssituation des Kindes zu machen. Falls die Kinder alters- oder entwicklungsbedingt noch nicht in der Lage sein sollten, ihre Situation zu erfassen und ihren Willen zu verbalisieren, erkunden wir mit Hilfe einer Interaktionsbeobachtung sowie durch unterschiedlichen pädagogischen, psychologischen und therapeutischen Methoden die Beziehungen des Kindes zu seinen Eltern oder anderen Bezugspersonen.