Erziehungsbeistand nach §30 SGB VIII richtet sich an Minderjährigen (9-18 Jahre) und beinhaltet, dass den Jugendlichen / jungen Erwachsenen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes zu unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung zu fördern.

Die Familien können direkt beim Jugendamt einen Antrag stellen, dass sie die Hilfe für ihr Kind / ihre Kinder  in Anspruch nehmen wollen. Die Familien, insbesondere Familien mit Migrationshintergrund, haben sogar die Möglichkeit und auch das Wahlrecht, nach ihrem eigenen kulturellen Hintergrund, wie beispielsweise eigene Muttersprache, Religion, Kultur etc. den Familienhelfer auszuwählen.

Nach einer Überprüfung wird dem Jugendlichen die Hilfe bis zu einer Zeitspanne von mindestens 3 Monaten bis hin zu 2 Jahren gewährt.

In Einzelheiten sind die folgenden Punkte unter Erziehungsbeistandschaft zu verstehen:

  • Einzelbetreuung von Kinder und Jugendlichen
  • Hilfe und Unterstützung von schulischen Problemen
  • Hilfe bei der Berufsfindung
  • Intensive sozialpädagogische Arbeit mit Kindergärten, Schulen und Ausbildungsbetrieben
  • Bewältigung von Entwicklungsproblemen