In familiengerichtlichen Verfahren, in welchen Eltern um den Umgang mit dem Kind streiten, hat das Gericht nach §1684 Abs.3 BGB die Möglichkeit, einen Umgangspfleger zu bestellen. Voraussetzung der Anordnung ist ein wiederholter und erheblicher Verstoß eines Elternteils oder beider Eltern gegen die Wohlverhaltenspflicht des §1684 Abs.II BGB.
Wird die Pflicht nach Abs.II BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt oder droht eine solche Verletzung, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft).
Die Wohlverhaltenspflicht beinhaltet:
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
In einem hochstreitigen Trennungskonflikt ist genau dies häufig der Fall. In der Praxis erfolgt die Anordnung durchaus auch, wenn Eltern im Verfahren die Befürchtung äußern, dass sie es sich aufgrund der Differenzen nicht zutrauen, eine Umgangsregelung ohne Unterstützung umzusetzen, auch wenn sie parallel Elternberatung in Anspruch nehmen.
Die Umgangspflegschaft ist eine Form der Ergänzungspflegschaft, die grundsätzlich für alle Teile der elterlichen Sorge angeordnet werden kann.
Geht es um den Umgang zwischen dem getrennt lebenden Elternteil und dem Kind, richtet sich die Bestellung des Umgangspflegers immer nach §1684 Abs.3 BGB. Geht es um den Umgang mit Großeltern, Geschwistern oder sonstigen Bezugspersonen, kann ebenfalls Umgangspflegschaft angeordnet werden unter den Voraussetzungen des §1685 Abs.3 BGB. Die Voraussetzungen sind hier enger, es muss eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen in dem Fall, dass das Kind keinen Umgang mit der betreffenden Bezugsperson erhält.